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   BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98   

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BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98 (https://dejure.org/2001,1597)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2001 - XII ZR 266/98 (https://dejure.org/2001,1597)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 (https://dejure.org/2001,1597)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    EheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998); EGBGB Art. 226 Abs. 2
    Nichtigerklärung einer Ehe nach DDR-Recht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bigamie - Nichtigerklärung einer Ehe - Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten Ehegatten - Staatsanwaltschaft - Öffentlichen Interesse an der Durchführung der Klage

  • Judicialis

    EheG § 5 (a.F. vor dem 1. Juli 1998); ; EheG § 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998); ; EGBGB Art. 226 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    §§ 5, 20 (aF vor dem 1.7.1998) EheG; Art. 226 Abs. 2 EGBGB
    Ehe/Nichtigerklärung

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2394
  • MDR 2001, 818
  • NJ 2001, 375 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 685
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZR 140/92

    Rechtsfolgen neuer Eheschließung des irrtümlich für tot erklärten Ehegatten

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den für tot erklärten Ehegatten, der in Kenntnis seiner ersten Ehe eine neue Ehe schließt, verbietet sich aus dem Ausnahmecharakter der Bestimmung (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - XII ZR 140/92 - FamRZ 1994, 498, 499).

    Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich von den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als dort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch Bestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wiederheirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und die zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war.

    Im übrigen steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, der 39-jährigen Ehe der Beklagten mit Kurt S. immerhin die nicht als kurz zu bewertende 15 1/2-jährige erste Ehe gegenüber, aus der ebenfalls mehrere Kinder hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO S. 499).

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 41/85

    Zulässigkeit der von dem Staatsanwalt und dem Ehegatten der früheren Ehe

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich von den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als dort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch Bestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wiederheirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und die zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war.

    Wie der Senat aber in den genannten Entscheidungen dargelegt hat, geht es bei der Nichtigkeitsklage nicht nur darum, den noch andauernden Zustand einer Doppelehe zu beseitigen - ein solches Ziel könnte hier in der Tat nicht mehr erreicht werden -, sondern auch darum, den Akt der Eingehung der Doppelehe für nichtig zu erklären, um den Grundsatz der Einehe zu wahren und den vorrangig der Erstehe zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG zu verwirklichen (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO S. 880).

  • BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74

    Zurückweisung einer Revision - Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Trotz Vorliegens der Nichtigkeit kann im Einzelfall die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch die - hier allein antragsberechtigte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 EheG, §§ 631, 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) - Staatsanwaltschaft objektiv rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn bei verantwortlicher Würdigung der durch die Doppelehe geschaffenen Umstände und der Belange der Beklagten dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 - FamRZ 1975, 332, 333).

    Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich von den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als dort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch Bestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wiederheirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und die zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war.

  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Er beläuft sich der Höhe nach auf die hälftige Differenz der beiderseits in der gesamten Ehezeit von 1946 bis 1985 erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475 ff.).
  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Dieser Mangel sollte nicht durch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder Auflösung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) geheilt werden können, selbst wenn dadurch der Zustand der Doppelehe beseitigt wurde (BGHZ 37, 51, 55, 56; BGH, Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - FamRZ 1964, 418, 419).
  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 102/61

    Nichtigkeitsklage. Doppelehe

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
    Dieser Mangel sollte nicht durch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder Auflösung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) geheilt werden können, selbst wenn dadurch der Zustand der Doppelehe beseitigt wurde (BGHZ 37, 51, 55, 56; BGH, Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - FamRZ 1964, 418, 419).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00

    Antragsberechtigung der dritten Person

    Dies erschien unter dem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwirkend beseitigt; dadurch wurde die ausschließliche Geltung der ersten Ehe wiederhergestellt, der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686).

    Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage jedoch verändert: an die Stelle der bisher möglichen Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe ist die bloß ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe getreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO).

    Vermögensrechtliche, insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse, deren verbindliche Klärung sogar im öffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter den Beteiligten nicht im Streit und würden durch eine Aufhebung der bigamischen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berührt.

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZR 99/10

    Eheaufhebungsverfahren auf Antrag der Verwaltungsbehörde: Gerichtliche Prüfung

    Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686; MünchKommBGB/Müller-Gindullis 5. Aufl. § 1316 BGB Rn. 11).
  • OVG Saarland, 11.03.2010 - 2 A 491/09

    Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig

    (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 - XII ZR 266/98 -, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 - XII ZR 58/00 -, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 22/07

    Krankenversicherung

    Ob die Eintragung der Eheschließung im Personenstandsregister zu Recht erfolgt ist oder im Hinblick auf die bestehende weitere Ehe des Klägers nicht hätte erfolgen dürfen, ist unerheblich, denn nach den zum 01.07.1998 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten §§ 1313 bis 1318 besteht bei fehlerhaften Ehen nur noch die Möglichkeit, sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (vgl. dazu BGH NJW 2001, S. 2394; BGH NJW 1991 S. 3088).
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